Freitag, 23. Dezember 2016

Das Nichtdürfen und die Begierde.


Cranach d. J..

 Anmerkung. Kant hat sich oft, auch in der Einleitung zum Naturrecht insbesondere so erklärt: als ob die gegen das reine Wollen strebende Begierde unerklärlich sei. Sie ist aber allerdings erklärbar, sie ist Bedingung des Selbstbewusstseins, denn sie ist Bedingung des Gefühls des reinen Wollens, welches erst dadurch ein reines Wollen, ein Gesetz wird; und //145// ohne Voraussetzung des reinen Wollens ist kein Bewusstsein möglich. 

Die Begierde gilt für alle endliche Vernunft; wer der Begierde entledigt sein will, der will des Bewusstseins entledigt werden.

Heilig ist für uns kein endliches Vernunftwesen, das Bewusstsein hat. Das Bewusstsein Gottes ist unerklärbar.

Aus der Vereinigung des reinen Wollens mit der Begierde entsteht das Gefühl eines Sollens, eines inneren, kategorischen Treibens zum Handeln (worauf dieses Handeln sich bezieht, vide infra).

Aus der Vereinigung des Nichtdürfens und der Begierde entsteht ein Erlaubtsein der Befriedigung der Begierde. Dasjenige, was innerhalb des Umkreises dessen liegt, was ich darf, ist erlaubt.

Jenes reine Wollen hat Einfluss auf das Gefühlsvermögen. Dies kommt daher, weil eine Begierde da ist, die eingeschränkt werden soll.

Im Naturrecht ist die Rede nicht vom Sollen, sondern von Erlaubtsein. Das Naturrecht bezieht sich lediglich auf den empirischen Willen. Das, was vor dem Forum des Naturrechts ein Erlaubtsein ist, ist vor dem Forum der Moral ein Sollen.

In diesem Gefühle des Sollens ist ganz eng zusammengedrängt, was wir oben zur Auflösung des Widerspruchs forderten. Begrenztheit unserer Begierde und Freiheit, absolut anzufangen.

Dieses Gefühl ist kategorisch, nicht nur der Materie nach fordernd ohne weiteren Grund, sondern auch der Form nach, es ist so gewiss, als ein Vernunftwesen da ist; aus ihm folgt notwendig Bewusstsein; es ist daher notwendig ein bestimmtes Bewusstsein und kommt im Bewusstsein des Vernunftwesens vor.
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Wissenschaftslehre nova methodo, Hamburg 1982, S. 144
f.  



Nota. - Wird hierdurch irgendetwas klarer? Mir nicht. Nochmal von vorn: Der reine Wille kollidiert mit dem Elementarfaktum meiner Beschränktheit und verendlicht (=verwirklicht, objektiviert) sich dadurch zur Be- gierde; und das Gefühl der Beschränktheit verendlicht sich dadurch zum Gefühl des Nichtdürfens. (Vom Was ist hier noch gar nicht die Rede.) Was außerhalb des Nichtdürfens liegt, ist in rechtlicher Hinsicht das, was mir erlaubt ist, und in moralischer Hinsicht das, was ich soll. 

Sollte ich ihn nun recht verstanden haben, wird mir zwar klar, was er meint, aber nicht, dass es richtig ist. Seine Gründe erscheinen mir nicht, wie sie doch sollten, deduziert, sondern eher aus der Luft gegriffen, mit andern Worten: Er hat weniger Gründe als Absichten. Er hat die Absicht, die Transzendentalphilosophie zu natura- lisieren und in eine materiale Rechtslehre und eine materiale Moral zu transformieren. Für die Rechtslehre geht das unter Umständen an, weil, wie wir sehen werden, die Aufforderung zum Vernünftigsein von einer 'Reihe ver- nünftiger Wesen' ausgeht und eo ipso eine gegenseitige Verbundenheit voraussetzt. Für die Sittenlehre geht es nicht an, weil sie sich an den Einzelnen richtet und die Pflichten betrifft, die er gegen sich selber hat; nicht gegen das Gemeinwesen.
JE



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